Hausärztliche Gemeinschaftspraxis

Drs. med. Hans-J. Herr, Carmen Ramm u. Martin Wetzel

Fachärzte für Allgemeinmedizin

Patientenverfügung (und weitere Vorsorgedokumente) aus ärztlicher Sicht

Wer einen Unfall hat oder schwer erkrankt, kann sich unter Umständen nicht mehr mitteilen und nicht mehr entscheiden, welche Maßnahmen die Ärzte durchführen sollen – und welche nicht. Um sicherzustellen, dass die Ärzte dann wissen, was man möchte, gibt es die Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung, in der eine Person regelt, wie sie medizinisch-pflegerisch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, wenn sie nicht mehr selbst darüber entscheiden kann.

Schon seit 2009 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass eine Patientenverfügung unabhängig von der Art und vom Stadium der Krankheit verbindlich ist.

Das heißt, dass jeder Mensch unabhängig davon, ob die Krankheit heilbar ist oder nicht und unabhängig davon, wie lang die Lebenserwartung noch ist festlegen kann, welche Behandlungen und medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht, wenn er nicht mehr selbst darüber entscheiden kann.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, gilt der tatsächliche oder mutmaßliche Wille. Er muss z.B. anhand früherer Äußerungen festgestellt und über die rechtliche Betreuung durchgesetzt werden.


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Worauf Sie beim Verfassen einer Patientenverfügung achten sollten
Eine medizinische Behandlung ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eingewilligt hat. Oft wird eine Behandlung aber dann notwendig, wenn der Patient, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, nicht in der Lage ist, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Über dieses Dilemma kann eine Patientenverfügung hinweghelfen.
Die Entscheidung über eine Patientenverfügung muss aber jeder für sich selbst treffen.

Mit einer Patientenverfügung legt eine mündige und volljährige Person schriftlich fest, ob er/sie in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese ablehnt bzw. untersagt. Eine Patientenverfügung kann dabei helfen, frühzeitig Einfluss auf spätere Behandlungen zu nehmen. Die behandelnden Ärzte sind an den Patientenwillen gebunden.

Ist eine Person beispielsweise gelähmt, aber noch geistig fit, zählt der Wille des Patienten, nicht die Verfügung. Dann gilt es, zu ermöglichen, dass der Patient seinen Willen auch mitteilen kann, etwa mit einem Augentracker.
Worauf ist beim Verfassen der Patientenverfügung besonders zu achten?
Die Patientenverfügung regelt, bei welchen Erkrankungen und in welchen Krankheitsstadien welche medizinischen Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind.
Weil die Arten von Erkrankungen und die mögliche Behandlung vielfältig sind, muss die Patientenverfügung hinreichend bestimmt sein; allgemein gehaltene Anweisungen, wie beispielsweise die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, reichen nicht aus. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 61/16) in einer Entscheidung der in einer Patientenverfügung verwendeten Äußerung, es sollten "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben", wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, keine bindende Wirkung beigemessen. Nach Auffassung des BGH „kommt darin eine hinreichend bestimmte Behandlungsentscheidung nicht zum Ausdruck“. Hieraus leitet sich die Empfehlung ab, in der Patientenverfügung weitgehend medizinische Fachbegriffe zu verwenden und deshalb bei der Abfassung einen Arzt als Berater hinzuzuziehen.

Welche Formvorschriften bestehen für die Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung muss, um wirksam zu werden, schriftlich abgefasst und durch eine eigenhändige Unterschrift mit Datum oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Schriftlich bedeutet hier aber nicht handschriftlich wie beim Testament. Bei der Patientenverfügung genügt also auch der Ausdruck eines Textes, der dann unterschrieben wird.

Im Internet gibt es durchaus gute Informationen zum Thema. Ebenso finden sich viele Vordrucke und Textbausteine. Zum Beispiel auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums oder des Bundesjustizministeriums, wie auch bei Verbraucherzentralen und caritativen Einrichtungen:

Eine persönliche Beratung ist meist besser geeignet, die richtigen Formulierungen zu finden. Beratungen werden zum Beispiel von Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Hospizen wie auch von vielen Hausarztpraxen angeboten. Das kostet in der Regel. Wie viel, entscheidet sich nach Aufwand und Dauer des Gesprächs.
Da sich die Patientenverfügung letztlich an einen Arzt richtet, erscheint der Hausarzt am besten geeignet, den Patienten bei der Abfassung der Patientenverfügung beratend zu unterstützen.
Vom Notar beglaubigt werden muss das Papier nicht. Es wird durch die Unterschrift des Patienten wirksam.

Kann man eine Patientenverfügung widerrufen?

Ebenso frei wie der Bürger in der Erteilung einer Patientenverfügung ist, kann er sie widerrufen oder abändern, solange der Betreffende (noch) die Einsichtsfähigkeit hat und die Tragweite der Entscheidung erfasst. Ebenfalls ist jeder Vollmachtgeber darin frei, eine von ihm selbst erteilte Vollmacht zu widerrufen.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Wenn sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann, muss der Arzt zunächst versuchen, den Willen des Patienten zu ermitteln, etwa indem er Angehörige oder andere behandelnde Ärzte befragt. Gibt es einen Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder einen gerichtlich bestellten Betreuer, entscheidet dieser über das weitere Vorgehen.

Sollte man die Patientenverfügung anpassen?

Grundsätzlich ist zu empfehlen, eine Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen und entweder Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen oder – mit Datum – nur zu bestätigen, dass der Text immer noch uneingeschränkt gelten soll.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht bemächtigt einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson dazu, Entscheidungen für Sie zu treffen. Diese Person kann dann dem Arzt gegenüber Ihren Willen vertreten, wenn Sie dazu nicht mehr in Lage sind, Entscheidungen zu treffen, die nicht von der Patientenverfügung abgedeckt werden. Die bevollmächtigte Person kann dann zum einen darauf achten, dass die Wünsche des Patienten beachtet werden. Zum anderen erhält sie dann aber auch Auskünfte über die Behandlung und die Diagnose.

Wo sollte man die Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht macht nur Sinn, wenn sie im Ernstfall schnell zur Verfügung steht.

Bewahrt man das Schriftstück zu Hause auf, sollte man mindestens einer Vertrauensperson sagen, wo es aufbewahrt wird – oder der Person direkt übergeben. Einen Hinweis auf die Existenz einer Regelung, den Aufbewahrungsort und die Person des Bevollmächtigten (soweit vorhanden) oder eine andere Kontaktperson, sollte man immer bei sich führen. Sehr hilfreich ist dabei eine kleine Information z. Bsp. im Geldbeutel oder bei den Personalpapieren.

Bei der Bundesnotarkammer ist ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet worden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Register, in das Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie damit im Zusammenhang stehende Patientenverfügungen (nicht aber ausschließlich eine Patientenverfügung) online eingetragen werden können – für den Fall, dass die Vertrauensperson verreist oder nicht auffindbar ist.

Wie unterscheiden sich eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht von der Patientenverfügung?

Wer wegen psychischer Krankheit oder geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, dem stellt der Staat, handelnd durch das Amtsgericht, einen Betreuer zur Seite.

Durch eine sogenannte Betreuungsverfügung kann der Betroffene, solange er seine rechtlichen Angelegenheiten noch selbst besorgen kann, Wünsche für die Ausgestaltung einer etwaigen Betreuung formulieren, auf die das Gericht bei seinen Entscheidungen im Betreuungsverfahren Rücksicht nehmen muss; diese Wünsche können sich etwa auf das Alten- oder Pflegeheim, in dem man versorgt werden will oder auf besondere Gewohnheiten beziehen, die vom Betreuer respektiert werden sollen.

Um ein Betreuungsverfahren zu vermeiden, kann man mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigen, den Aussteller der Vollmacht rechtlich zu vertreten.

Können nahe Angehörige Entscheidungen über die ärztliche Behandlung eines Patienten treffen, wenn er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat?

Eine umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis folgt lediglich aus dem Sorgerecht, das in der Regel den Eltern gemeinsam in Bezug auf ihr minderjähriges Kind zusteht.

Am 1. Januar 2023 ist das sogenannte „Ehegattennotvertretungsrecht“ in Kraft getreten. Es ist eine Ergänzung zum Betreuungsgesetz und wird im § 1358 BGB geregelt. Damit sollen im Notfall die Rechte von Ehegatten automatisch geregelt werden, wenn keine entsprechenden Verfügungen getroffen wurden. Das Notvertretungsrecht gilt zeitlich eingeschränkt und ausschließlich für Gesundheitsfragen. Es gibt Eheleuten das Recht, im Notfall für ihren Partner medizinische Entscheidungen treffen zu dürfen, wenn er oder sie nicht selbst dazu in der Lage ist.

Es gilt - wie der Name schon sagt - ausschließlich für Verheiratete und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht gilt. Wenn es ums Vermögen des Partners oder Verträge geht, die nichts mit der Gesundheit zu tun haben, darf der Ehegatte nicht entscheiden.

Nichteheliche Lebenspartner oder die erwachsenen Kinder des Patienten haben keine rechtliche Möglichkeit, Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Patienten zu treffen – sofern dies nicht anderweitig und ausdrücklich bestimmt wurde.


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