Hausärztliche Gemeinschaftspraxis

Drs. med. Hans-J. Herr, Carmen Ramm u. Martin Wetzel

Fachärzte für Allgemeinmedizin

Mit oder ohne Kreuzchen?

Warum die Apotheke nicht immer das gewohnte Arzneimittel abgeben darf
(aus  „g´sund“ - der Patientenzeitschrift der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg)

Manfred kämpft seit Jahren immer wieder mit einem zu hohen Blutdruck. Mehrere Anläufe waren notwendig, bis sein Hausarzt das richtige Medikament für ihn gefunden hatte. Nun hat er eines, das er gut verträgt und auf dessen richtige Einnahme er penibel achtet. Seitdem geht es Manfred wieder richtig gut.

Nach seinem letzten Besuch beim Arzt war Manfred allerdings überrascht. Zwar hat der ihm wieder das gleiche Medikament auf das Rezept geschrieben wie bisher, doch der Apotheker händigte ihm ein ganz anderes aus. Auf Nachfrage erklärte der Apotheker, das Medikament habe den gleichen Wirkstoff wie das bisherige.

Der Apotheker handelt auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, nach der er prüfen muss, ob für ein bestimmtes Arzneimittel ein Rabattvertrag (siehe Kasten) vorliegt.
Diesen Rabattvertrag hat Manfreds Krankenkasse mit einem bestimmten Pharmaunternehmen geschlossen, das ein wirkstoffgleiches Arzneimittel herstellt wie das Original-Präparat, das Manfred bisher eingenommen hat. Da das Medikament für die Krankenkasse über den Rabattvertrag kostengünstiger ist, ist es wichtig, dass ihre Versicherten damit versorgt werden; das so eingesparte Geld kann an anderer Stelle eingesetzt werden.

Die Apotheke muss vor der Abgabe genau prüfen, ob dieses Arzneimittel nach Wirkstärke mit dem verordneten Arzneimittel identisch ist, gleichartig verabreicht wird, für die gleiche Erkrankung zugelassen ist und die gleiche Packungsgröße hat. Erst dann gibt die Apotheke das rabattierte Arzneimittel ab.
Und auch wenn die Pillen jetzt groß und länglich und nicht mehr, wie bisher, klein und rund sind, muss sich Manfred keine Sorgen machen: Das neue Medikament wird genauso gut wirken.

Einige Wochen hat Manfred das neue Arzneimittel ausprobiert. Sein Blutdruck ist auf dem gleichen guten Wert wie mit dem alten Medikament. Nur hat er festgestellt, dass er nach der Einnahme oft Bauchschmerzen bekommt. Er geht noch einmal zu seinem Arzt und bespricht sich mit ihm.
Sein Arzt vermutet eine Unverträglichkeit gegen einen Zusatzstoff in dem neuen Medikament, den das alte Präparat nicht enthielt. Er stellt Manfred ein neues Rezept aus, auf dem wieder das ursprüngliche Medikament angegeben ist. Diesmal setzt er aber ein Kreuzchen in das „Aut idem“-Feld, womit er das Austauschen des Medikamentes in der Apotheke verhindert.

„Aut idem“ bedeutet „oder ein Gleiches“.

Diese Möglichkeit hat der Arzt aber nur dann, wenn er, wie bei Manfred, eine medizinische Notwendigkeit sieht. Dann kann er – trotz Rabattvertrag – das unrabattierte Medikament verordnen und die Apotheke darf es nicht austauschen.

 

 

WAS IST ... EIN RABATTVERTRAG?

Seit 2007 kann jede einzelne Krankenkasse mit Herstellern von Arzneimitteln über günstigere Preise von Arzneimitteln verhandeln. Dabei macht sie es sich zunutze, dass es häufig mehrere Hersteller gibt, die ein Medikament mit einem identischen Wirkstoff anbieten. Den Zuschlag bekommt dann der Hersteller, der das günstigste Angebot bei gleicher Qualität abgibt.
Die Rabattverträge gelten in der Regel für zwei Jahre. In dieser Zeit werden alle Versicherten dieser Krankenkasse, von Ausnahmen abgesehen, mit dem Rabatt-Arzneimittel versorgt.
In medizinisch begründeten Fällen hat der Arzt jedoch die Möglichkeit, die Ausgabe des Rabatt-Arzneimittels auszuschließen. Dann muss die Apotheke genau das Medikament abgeben, das der Arzt auf das Rezept geschrieben hat.
Rabattverträge sind ein wichtiger Baustein, um das Gesundheitssystem zu finanzieren und zu erhalten. Denn die Krankenkassen sparen damit eine Menge Geld. Das können sie wiederum an anderer Stelle für die Versorgung der Versicherten verwenden.

 

 

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