Erste-Hilfe-Maßnahmen - Was muss man wissen?
Dass Menschen zum Teil schwerste Unfälle überleben, haben sie häufig denen zu verdanken, die zuerst am Unfallort sind: den Ersthelfern. Doch nicht jeder, der helfen will, kann es auch. Was muss man wissen, wenn man als Ersthelfer gefragt ist? UND: Ist man verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten - auch wenn man gar nicht weiß, was zu tun ist?
Erste Hilfe zu leisten ist Pflicht. (Archiv) Bildrechte: imago images/Panthermedia
Ein Autounfall, eine Schlägerei oder ein ohnmächtiger Mensch auf der Straße: Helfen oder nicht? Aus Angst,
etwas falsch zu machen? Wer einem anderen Menschen in Not nicht hilft, kann bestraft werden.
Das Strafgesetz ist hier ganz klar: Jeder hat die Pflicht, Hilfe zu leisten. Egal, ob er oder sie eine
Ausbildung in Erster Hilfe hat oder nicht.
„Wer bei Unglücksfällen [...] nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach
zuzumuten [...] ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 323c StGB
Erste Hilfe - nicht Ehrensache, sondern Pflicht!
Erste Hilfe zu leisten ist keine Ehrensache, sondern Ihre Pflicht. Das ist im Strafgesetzbuch
festgeschrieben. Wer sich weigert, bei einem Unfall als Ersthelfer tätig zu werden, obwohl es notwendig und
durchaus zumutbar ist, muss mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
rechnen.
Keinen Erste-Hilfe-Kurs absolviert zu haben ist keine Ausrede dafür, im Ernstfall untätig zu bleiben. Denn
auch den Unfallort zu sichern, den Notruf zu wählen und das Unfallopfer zu trösten ist Teil einer Ersten
Hilfe.
Helfen muss man nur dann nicht, wenn bereits andere helfen, wenn das Opfer Hilfe ablehnt oder bereits
gestorben ist. Außerdem muss man sich nicht selbst in Gefahr bringen. Daher steht in Paragraf 323c StGB,
dass die Hilfeleistung "erforderlich" sein muss und dem Helfenden "zuzumuten".
Was ist "zumutbar"?
Eine Einschränkung ergibt sich also aus dem "zumutbaren". Niemand kann verlangen, dass jemand über die
vielbefahrene Autobahn läuft, um einem anderen zu helfen. Oder beim Unfall mit einem Gefahrguttransporter
selbst Hand anlegt - das sollte nur die Feuerwehr in Spezialanzügen. Auch bei einer Massenschlägerei gilt
der Rat: Aus sicherer Entfernung lieber die Polizei anrufen. Wer sich also in eigene (körperliche) Gefahr
bringen würde, muss nicht persönlich eingreifen.
Auch wer "andere Pflichten verletzen" würde, ist von der Pflicht entbunden. Beispiel: Ein Unfall auf der
Autobahn, doch im Wagen des Ersthelfers sitzen kleine Kinder. Dann ist die Gefahr groß, dass diese plötzlich
aus dem Auto steigen und auf die Fahrbahn zur helfenden Mutter laufen. Daher hat die Aufsichtspflicht für
Eltern über die eigenen Kinder Vorrang.
Rechtssicherheit für Ersthelfer
Dass Ersthelfer nur in den wenigsten Fällen ausgebildete Mediziner sind, versteht sich von selbst. Dennoch sollten auch Laien nicht zögern, im Ernstfall aktiv zu werden. Mit rechtlichen Konsequenzen müssen sie nicht rechnen, wenn ihnen dabei unwissentlich ein Fehler unterläuft. Wer Erste Hilfe leistet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Zum einen sind Ersthelfer automatisch gegen körperliche Schäden gesetzlich versichert. Zum anderen haften Ersthelfer nicht, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahme falsch angewendet wird. Durch Schäden oder Auslagen entstandene Kosten werden durch die Versicherungen der Unfallbeteiligten ersetzt.
Als Ersthelfer am Unfallort
Das sollten Sie unbedingt tun
Die Polizei oder Rettungskräfte verständigen oder sich bei anderen Passanten Hilfe suchen. Das ist die Pflicht eines jeden Menschen. Und das ist auch zumutbar. Jeder muss nur im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten Hilfe leisten.
1. Unfallstelle sichern
Erste-Hilfe-Maßnahmen können in verschiedenen Situationen notwendig sein - etwa bei einem Autounfall. Insbesondere auf Landstraßen und Autobahnen ist es zwingend notwendig, zunächst die Unfallstelle abzusichern und den Verletzten aus der Gefahrenzone des fließenden Verkehrs zu bringen. Erst dann ist es möglich, sich intensiver um den Hilfebedürftigen zu kümmern. Damit sorgt man dafür, das eigene Leben und das aller Unfallbeteiligten nicht in zusätzliche Gefahr zu bringen.
2. Notruf wählen
Egal, ob es sich um einen Verkehrs- oder Badeunfall handelt, ob ein Kollege im Büro einen Herzinfarkt erleidet oder es zu Hause einen Unfall gibt - informieren Sie so schnell wie möglich via Notruf 112 einen Notarzt. Im Notfall zählt jede Minute. Versuchen Sie, am Telefon möglichst ruhig zu bleiben und geben Sie folgende Informationen durch:
- Was ist passiert?
- Wo ist der Unfallort?
- Wie war der Unfallhergang?
- Welche Verletzungen haben die Geschädigten?
- Wann war der Unfall?
- Wer meldet den Unfall?
Im Anschluss nicht sofort auflegen, sondern zunächst auf Rückfragen der Notrufzentrale warten. Es kann sein, dass Sie per Telefon Anweisungen bekommen, was als Nächstes zu tun ist.
3. Lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten
Gibt es mehrere Verletzte, dann ist abzuwägen, wer am dringendsten Hilfe benötigt. Opfer, die nicht mehr
ansprechbar sind, sollten die primäre Aufmerksamkeit bekommen.
Zunächst prüfen, ob eine Person noch regelmäßig atmet. Ist das nicht der Fall, sollte eine Herzdruckmassage
mit Beatmung angewendet werden.
Und die geht so: 30-mal kräftig auf die Mitte des Brustkorbs drücken, rund fünf Zentimeter tief. Um den
richtigen Rhythmus zu finden, also rund 100 Stöße pro Minute, hilft der Refrain des Bee-Gees-Songs "Staying
Alive". Mit diesem Beat bleibt man genau im Takt. Danach zweimal beatmen und wieder von vorn beginnen.
- Sie strecken mit einer Hand das Kinn des Bewusstlosen nach oben und halten mit dem Daumen den Mund offen.
- Drücken Sie mit Zeigefinger und Daumen der anderen Hand die Nase des Bewusstlosen zu.
- Blasen Sie Ihre eigene Atemluft etwa eine Sekunde lang in den Mund (oder alternativ die Nase). Der Brustkorb muss sich beim Beatmen sichtlich heben.
Eine Mund-zu-Mund- bzw. Mund-zu-Nase-Beatmung ist für Laien nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist aber, dass Sie durchgehend eine Herzdruckmassage durchführen, bis der Rettungsdienst oder der Notarzt eintreffen.
4. Blutungen stillen
Atmet das Unfallopfer, blutet aber stark, müssen die Blutungen gestillt werden. Dafür Einmalhandschuhe aus
dem Verbandskoffer verwenden, um sich vor eventuellen Infektionen zu schützen. Ist der Verletzte bei
Bewusstsein, sollte er gebeten werden sich hinzulegen, um einem Kreislaufkollaps vorzubeugen.
Dann einen Druckverband anlegen: Die Wunde mit einer sterilen Wundauflage abdecken und mit einem Verband
fixieren, der einige Male um den verletzten Körperteil herumgewickelt wird. Danach ein zweites Druckpolster
auflegen und es ebenfalls umwickeln.
Der Verband muss fest, aber nicht zu fest sitzen. Die Blutzufuhr darf nicht unterbrochen werden! Dann das
verletzte Körperteil möglichst hoch lagern.
5. Stabile Seitenlage anwenden
Ist ein Unfallopfer bewusstlos, atmet aber noch, sollte es in die stabile Seitenlage gebracht werden, damit
die Atemwege frei bleiben. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass der Arm so unter dem Kopf gelagert
wird, dass dieser überstreckt ist. Währenddessen mit dem Betroffenen sprechen und über den Kopf streicheln.
Auch Bewusstlose sind für Fürsorge empfänglich.
Achten Sie darauf, dass der Körper des Verletzten warm bleibt. Nutzen Sie dafür die Erste-Hilfe-Decke aus
dem Verbandskasten, andere Decken oder Jacken. Bleiben Sie bei dem Verletzten und überprüfen Sie permanent
die Atmung.
Quellen: Deutsches Rotes Kreuz; ARDbrisant: Ratgeber Erste Hilfe
Übrigens:
Wir alle hoffen und erwarten, dass uns in Notfällen geholfen wird. Umgekehrt sollte dann auch möglichst
viele in der Lage sein, bei Notfällen in den verschiedensten Bereichen Erste-Hilfe-Massnahmen richtig
anwenden zu können. Erste Hilfe kann man lernen und sollte man üben.
Geeignete Kurse dazu werden vielerorts und von vielen Einrichtungen (wie bspw. dem ASB, dem DRK, dem MHD
u.v.a.) regelmäßig durchgeführt. Es gibt mittlerweile auch OnLine-Kurse.
Das Angebot richtet sich grundsätzlich an alle Interessierten, Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Praxis Hornberg
Hauptstraße 85
Am Bärenplatz
78132 Hornberg
Telefon: 0 78 33 / 96 59 80
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